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Verjährung

Jeder Anspruch, jede Forderung verjährt irgendwann. Die Verjährungsfrist beträgt im Normalfall drei Jahre, es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmen, z.B beim Kaufvertrag. Nach Ablauf der Verjährung kann eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, sobald der Schuldner sich auf die Verjährung beruft (das kann er auch im Prozeß noch wirksam tun, sogar noch in der Berufungsinstanz).

 

Die Verjährung beginnt im Normalfall am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. „Entstanden" ist eine Forderung aber nicht mit Rechnungstellung, sondern schon mit deren Möglichkeit, also meist deutlich früher - nämlich bei Abschluß der Arbeiten (manchmal sogar schon bei Vertragsschluß).

Aufhalten läßt sich die Verjährung nicht durch Mahnschreiben o.ä., sondern nur durch gerichtliche Geltendmachung (Klage oder Mahnbescheid). Und auch dann ist noch nicht alles in trockenen Tüchern. Denn auch während des Prozesses kann die eingeklagte Forderung noch verjähren - wenn der Kläger das Verfahren nicht die ganze Zeit über zügig weiter betreibt.

 




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