Musikrecht
Im Kunst- und Musikrecht ist kein Fall wie der andere. Um so wichtiger ist es, nicht allein die rechtlichen, sondern auch die künstlerischen Facetten eines Falls zu erfassen. Wer nur Jurist ist, wird das kaum je können. Ich bin nicht nur Jurist, sondern auch Musiker, und zwar nicht nur ausübender Musiker, sondern auch Komponist.
Weil im Kunst- und Musikrecht jeder Fall einzigartig ist, gibt es kaum allgemeine Hinweise, die ich guten Gewissens hier verbreiten könnte. Ich will aber mit drei Gerüchten aufräumen, die unter Musikern verbreitet sind:
Eine Band ist eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GBR), egal ob es darüber einen Vertrag gibt oder nicht. Das Ausscheiden eines Mitglieds führt im Zweifel zur Liquidation der Gesellschaft. Liquidation heißt: das Gesellschaftsvermögen wird verteilt; Vermögensgegenstände, deren Teilung nicht möglich ist, werden verkauft, und der Erlös wird verteilt. Das gilt insbesondere für den Bandnamen: Solange nicht alle einverstanden sind, ist niemand dazu berechtigt, den Bandnamen zu benutzen, außer der ursprünglichen Band - mit allen Mitgliedern. Das gilt sogar dann, wenn ein Bandmitglied den Bandnamen für sich als Marke eintragen läßt (vgl. etwa das Urteil im Fall "Karat").
Die Anmeldung eines Stücks bei der GEMA begründet keinen Urheberschutz. Sie verbessert noch nicht einmal die Beweislage des Komponisten. Denn die GEMA prüft weder bei der Anmeldung noch später, wer Urheber des Stücks ist. Der Zweck der GEMA ist ein ganz anderer.
Das „Sampling“ (digitales Kopieren) ist ohne Genehmigung des Tonträgerherstellers auch bei kleinsten Sequenzen illegal (BGH-Urteil im Fall "Metall auf Metall", Az. I ZR 112/06). Wenn das Sampling nur ein Mittel zur Schaffung eines selbständigen Werks ist, kann zwar eine erlaubte „freie Benutzung“ vorliegen (§ 24 Abs. 1 UrhG analog). Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der entnommenen Tonfolge um eine Melodie handelt (also nicht bloß um einen Rhythmus, Geräusche oder „Atmo“), oder wenn es möglich wäre, die auf dem Original-Tonträger enthaltene Tonfolge selbst (neu) einzuspielen. Es kommt also immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Auch deshalb ist es wichtig, daß ein Anwalt sowohl die rechtlichen als auch die künstlerischen Facetten eines Falls erfaßt.
Gerichtsentscheidungen