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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

 

Ob man im Koma liegt oder im Wachkoma, ob der Verstand nicht mehr funktioniert (Demenz), oder ob man gelähmt ist und bei vollem Bewußtsein: daß man nicht mehr sprechen kann, heißt nicht, daß man nichts mehr spürt. Und mit der heutigen Medizin kann ein solcher Zustand sehr lange andauern. Das wirft Fragen auf:

  • Will ich möglichst lange ansprechbar und bei klarem Verstand bleiben?
  • Will ich an Schläuche angeschlossen dahinvegetieren?
  • Sollen meine Schmerzen soweit wie möglich gelindert werden?
  • Muß ich befürchten, daß bei mir vorzeitig „der Stecker gezogen“ wird, weil jemand eine Organspende braucht?
  • Will ich künstlich ernährt werden (und wie)?
  • Mit wem soll der Arzt die Behandlung abstimmen?

Je nach Situation stellen sich noch viele weitere Fragen. Wer solche Fragen nicht dem Zufall überlassen will, der muß rechtzeitig eine Patientenverfügung machen. Das Wichtigste dazu lesen Sie hier:

 


Was ist eine Patientenverfügung?


Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem man jetzt Wünsche äußert, die man später nicht mehr äußern kann – wie soll dann die Behandlung ausgestaltet werden: Möglichst schmerzfrei? Möglichst würdevoll? Möglichst lange lebenserhaltend? Die Patientenverfügung sorgt dafür, daß diese Entscheidung in Ihrem Sinne getroffen wird.


Denn eine Entscheidung muß auf jeden Fall getroffen werden, und sie wird auch getroffen werden – mit oder ohne Patientenverfügung. Aber ob die Entscheidung dann in Ihrem Sinne getroffen wird, ist Glückssache.


Man kann nämlich noch nicht einmal sicher sein, wer die Entscheidung treffen wird; am Ende ist es meist ein Richter oder eine Richterin vom nächsten Amtsgericht. Mit viel Glück liegt die Entscheidung bei einem liebenden und fähigen Menschen. Aber auch und gerade dieser Mensch wird dankbar sein für klare Anweisungen von Ihnen: eine Patientenverfügung, aus der sich ergibt, wie Sie selbst entscheiden würden, wenn Sie es noch könnten.

 

Ist es nicht Sache des Arztes, über die Behandlung zu entscheiden?

 

Nein. Eine Patientenverfügung brauchen Sie auch dann, wenn Sie Ihren Ärzten blind vertrauen. Denn der Arzt muß zwar dem Willen des Patienten gehorchen (solange nichts Illegales verlangt wird). Es ist aber nicht Aufgabe des Arztes, diesen Willen zu erforschen. Das obliegt einem Juristen, dem Betreuungsrichter. Er hat dafür zu sorgen, daß ein geeigneter Vertreter für den Patienten entscheidet (Betreuer oder Bevollmächtigter), und er hat zu überwachen, ob der Vertreter sich wirklich am Willen des Patienten orientiert. Den Willen des Patienten entnimmt der Betreuungsrichter der Patientenverfügung, wenn eine vorhanden ist – sonst muß er raten.


Gibt es nicht Muster-Formulare für eine Patientenverfügung?

 

Für eine Patientenverfügung gibt es unzählige Formulare. Allerdings sind nicht alle Formulare von sachkundigen Juristen verfaßt, und nicht alle sind auf dem neuesten Stand. Die meisten Formulare stammen von Organisationen, die ganz bestimmte (politische) Ziele verfolgen: Kampf gegen die Apparatemedizin, gegen die Sterbehilfe, gegen Betäubungsmittel, teilweise sogar gegen Blutspenden – wer dazu eine Meinung hat, der gründet schnell irgendeinen „Bundesverband“ oder eine „Interessengemeinschaft“ und veröffentlicht dann sein Muster für eine Patientenverfügung. Aber ein solches Muster ist nicht in Ihrem Interesse formuliert.

 

Kostenlose Mustertexte sind eine Illusion. Wenn der Verfasser eines Formulars nicht von Ihnen bezahlt wird, dann wird er von jemand anders bezahlt. Und in dessen Interesse wird er den Text formulieren. Daran ändert es auch nichts, wenn der Geldgeber „gemeinnützig“ ist. Denn was im Interesse der Allgemeinheit liegt, muß keineswegs in Ihrem Interesse liegen. (Außerdem schreibt ein einigermaßen versierter Anwalt leicht jederzeit eine Satzung, mit der man als „gemeinnützig“ anerkannt wird).

 

Was bedeutet Betreuung?


Wenn ein Mensch seine Angelegenheiten nicht selber regeln kann, muß das ein Betreuer oder Bevollmächtigter übernehmen. Daß Sie in einem solchen Fall von jemandem vertreten werden, steht also fest – die Frage ist nur, wer es sein wird. Wenn Sie wissen, wer es sein soll (und wer nicht), dann empfehle ich dringend eine Vorsorgevollmacht. Denn sonst muß Ihnen ein Betreuer zugeteilt werden – das ist weniger flexibel, dauert länger und ist meist auch teurer.


Zuständig für die Entscheidung über die Betreuung ist der Betreuungsrichter (früher: Vormundschaftsrichter). Das ist ein Richter an dem Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der zu Betreuende wohnt bzw. zuletzt gewohnt hat. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie seine Entscheidung wenigstens ein bißchen beeinflussen – das ist auch gut so, denn für ihn sind Sie nur ein Fall zwischen zwei Aktendeckeln.


Als Betreuer kann ein Angehöriger eingesetzt werden oder ein ehrenamtlicher Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder auch ein Berufsbetreuer. Berufsbetreuer sind Profis (allerdings ohne bestimmte Ausbildung), die für Betreuungen bezahlt werden, und zwar aus dem Vermögen des Betreuten – solange noch etwas da ist. Der einmal eingesetzte Betreuer kann im Prinzip alles allein entscheiden. Nur in krassen Ausnahmefällen muß er den Betreuungsrichter fragen. Der Betreute selbst entscheidet in keinem Fall.

 

Was ist eine Vorsorgevollmacht?


Genau wie die Patientenverfügung ist auch die Vorsorgevollmacht eine Erklärung, mit der Sie jetzt etwas regeln, was Sie später nicht mehr regeln können: In einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, die im Bedarfsfall alles für Sie in die Hand nehmen kann, so daß ein Betreuung nicht nötig wird. Das ist aus zwei Gründen sinnvoll: Erstens dauert es oft ziemlich lange, bis ein Betreuer ernannt ist – solange sind wichtige Entscheidungen blockiert. Und zweitens kann es sein, daß zum Betreuer jemand ernannt wird, den Sie nicht wollen (dagegen kann allerdings eine Betreuungsverfügung helfen). Ich empfehle, die Vorsorgevollmacht mit der Patientenverfügung in einem Dokument zu verbinden; rechtlich zwingend ist das aber nicht.

Was ist eine Betreuungsverfügung?


Wie mit der Patientenverfügung äußert man auch mit der Betreuungsverfügung einen Wunsch, den man später nicht mehr äußern kann: man wünscht sich eine bestimmte Person als Betreuer (wer eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, braucht die Betreuungsverfügung nur noch als zusätzlichen Schutz). Denn wenn es soweit ist, kann man Sie nicht mehr fragen, wem Sie vertrauen (ein Betreuer wird ja nur ernannt, wenn Sie sich nicht mehr vernünftig äußern können). Aber aus einer Betreuungsverfügung kann der Betreuungsrichter ablesen, wen Sie benennen würden, wenn Sie könnten. Dazu muß Ihre Betreuungsverfügung dem Richter im entscheidenden Moment auch wirklich vorliegen, aber wenn Sie sich richtig beraten lassen, ist das kein Problem. Ich empfehle, die Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung in einem Dokument zu verbinden; rechtlich zwingend ist das aber nicht.

 

Brauche ich für eine Patientenverfügung einen Notar?


Nein, eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist für eine Patientenverfügung nicht erforderlich (allerdings auch nicht schädlich). Anders als viele glauben, ist sogar eine formlose, mündliche Patientenverfügung rechtsverbindlich. Denn das Gesetz regelt nur die Folgen einer schriftlichen Patientenverfügung (§ 1901a BGB), aber es besagt nicht, daß andere Verfügungen etwa unwirksam wären. Aus Beweisgründen sollte die Patientenverfügung aber immer schriftlich niedergelegt werden.

Kann ich meine Patientenverfügung widerrufen?


Eine Patientenverfügung können Sie jederzeit widerrufen, ohne eine bestimmte Form einzuhalten – sogar durch schlüssiges Verhalten (konkludent). Dieser Vorzug ist allerdings zweischneidig: Wenn der Arzt oder der Betreuer (oder auch der Betreuungsrichter) eine Patientenverfügung nicht befolgen will, dann kann er leicht behaupten, daß der Patient sich später irgendwie abweichend geäußert und damit seine frühere Verfügung widerrufen hätte. Deshalb sollten Sie eine Patientenverfügung, an der Sie festhalten wollen, regelmäßig bekräftigen (also etwa einmal im Jahr mit aktuellem Datum erneut unterschreiben).

 

Ab welchem Alter sollte ich eine Patientenverfügung machen?


Die Fragen, um die es in einer Patientenverfügung geht, stellen sich bei jedem, der seine Wünsche nicht äußern kann. Dieser Zustand kann langsam und schleichend eintreten (etwa bei Altersdemenz) oder auch ganz plötzlich: ein Unfall, ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall – mit dem Alter hat das nichts zu tun. Deshalb lautet die Antwort: so früh wie möglich.


Anders als viele glauben, ist übrigens sogar die Patientenverfügung eines Minderjährigen schon rechtsverbindlich. Jeder kann wirksam seine Wünsche niederlegen, sobald er den Sinn einer Patientenverfügung versteht (Einsichtsfähigkeit). Das Gesetz regelt zwar nur die Folgen der Patientenverfügung eines Volljährigen (§ 1901a BGB), aber das besagt nicht, daß andere Verfügungen etwa unwirksam wären. Bei Minderjährigen würde ich allerdings von einer Patientenverfügung abraten, denn sie wirft zuviele Folgefragen auf.

 

Wo bekomme ich eine maßgeschneiderte Patientenverfügung?


Eine für Sie maßgeschneiderte Patientenverfügung bekommen Sie nur beim Anwalt. Es ist zwar ratsam, auch mit Ihrem Hausarzt darüber zu sprechen. Aber letztlich ist eine Patientenverfügung eine rechtliche Erklärung, die an Juristen adressiert ist (siehe oben). Nur ein Jurist kann eine solche Erklärung einwandfrei formulieren.


Ich habe jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet. Zu meinen Mandanten gehören auch viele Ärzte und Apotheker. Schreiben Sie mir, oder rufen Sie mich an, dann entwickeln wir gemeinsam eine Patientenverfügung, die zu Ihnen paßt und Ihren persönlichen Wünschen entspricht. Selbstverständlich formuliere ich nicht nur den Text für Sie, sondern Sie bekommen dazu auch eine Gebrauchsanleitung (was damit zu tun ist). 

 

 

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Jochim C. Schiller




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