DIE NEUE VERPACKUNGSVERORDNUNG
An der neuen Verpackungsverordnung ist vieles unklar (nicht zuletzt liegt das an ihrem verkorksten Wortlaut). Im folgenden gebe ich Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ):
Für wen gilt die Verpackungsverordnung?
Ab wann gilt die Verpackungsverordnung?
Welche Pflichten habe ich als Unternehmer?
Gibt es Ausnahmen?
Was gilt als „Verpackung"?
Was gilt als „Verkaufsverpackung"?
Was sind „Serviceverpackungen"?
Was sind „Umverpackungen"?
Was sind „Transportverpackungen"?
Muß man sich selbst um die Rücknahme kümmern?
Welche Kunden gelten als „private Verbraucher"?
Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?
Wer muß für die Lizenzierung sorgen?
Wie wird eine Verpackung lizenziert?
Was bringt die Anmeldung bei einem Rücknahmesystem?
Welche Rücknahmesysteme gibt es?
Geht es auch ohne Rücknahmesystem?
Wo bekommt man lizenziertes Verpackungsmaterial?
Was ist bei gebrauchten Verpackungen zu beachten?
Darf man die Rücknahme auch selbst organisieren?
Müssen alle Verpackungen gezählt werden?
Welche Hinweise muß jeder Händler geben?
Gibt es noch weitere Hinweispflichten?
Genügt ein Hinweis in den AGB?
Drohen Abmahnungen wegen falscher AGB?
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Das Wichtigste aus der Verordnung im Wortlaut
Für wen gilt die Verpackungsverordnung?
Von der neuen Verpackungsverordnung (VerpackV) sind Sie betroffen, wenn
- Sie Unternehmer sind (sogar dann, wenn Sie aus der Sicht Ihres Lieferanten als Privatkunde gelten),
- Sie eine Ware in Deutschland an jemand anders weitergeben oder importieren, und
- die Ware bei der Weitergabe entweder verpackt ist oder selbst eine Verpackung bzw. Verpackungsmaterial darstellt.
Die Verpackungsverordnung gilt auch für online-Händler, etwa bei ebay (vgl. § 3 Abs. 9 S. 2 VerpackV). Nur private Verkäufer sind nicht betroffen. Entscheidend ist aber nicht, wie man bei ebay angemeldet ist, sondern ob man wirklich nur privat und nicht gewerblich handelt.
Ab wann gilt die Verpackungsverordnung?
Die neue Verpackungsverordnung gilt uneingeschränkt seit 01.01.2009. Teilweise gilt sie aber rückwirkend, nämlich schon ab April 2008. Denn schon seit April 2008 müssen Material und Menge aller Verkaufsverpackungen dokumentiert werden; weitere Einzelheiten dazu finden sich hier.
Welche Pflichten habe ich als Unternehmer?
Die betroffenen Unternehmen haben fünf Pflichten:
- Waren nur noch in lizenzierten Verkaufsverpackungen abzugeben (auch schon im Großhandel, also B2B), wenn die Waren für private Verbraucher gedacht sind (Achtung: dieser Begriff ist weiter, als es den Anschein hat!),
- Verkaufsverpackungen von gewerblichen Kunden zurückzunehmen,
- Transportverpackungen und Umverpackungen zurückzunehmen,
- Material und Menge aller Verkaufsverpackungen zu dokumentieren,
- den Kunden bestimmte Hinweise zu erteilen.
Gibt es Ausnahmen?
Die neue Verpackungsverordnung sieht keine Ausnahmen vor, auch nicht für Kleinunternehmer. Lediglich von der Pflicht zur Lizenzierung gibt es zwei Ausnahmen: eine für Serviceverpackungen und eine für die Selbstentsorgung.
Was gilt als „Verpackung"?
„Verpackung" ist alles außer der Ware selbst (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackV), so zum Beispiel:
- Produktverpackungen (Blister, Schachteln, Tüten, Dosen, etc.),
- Versandkartons,
- Packstoffe und Füllmaterial (auch Zeitungspapier),
- Klebeband,
- Preisschilder.
„Verpackung" ist auch die Ware selbst, wenn sie dazu gedacht ist, zum Verpacken benutzt zu werden (insbesondere Verpackungsmaterial wie Seidenpapier, leer verkaufte Versandkartons etc.).
Was gilt als „Verkaufsverpackung"?
Für Verkaufsverpackungen gelten die strengsten Regeln (Pflicht zur Dokumentation, zur Rücknahme von Gewerbekunden und zur Lizenzierung bei Privatkunden). Der Begriff „Verkaufsverpackung" ist definiert in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV. Darunter fallen Verpackungen, die:
- zusammen mit der verpackten Ware als eine Verkaufseinheit angeboten werden und
- nicht nur für den Handel oder Transport bestimmt sind, sondern dazu, irgendwann bei einem Verbraucher zu landen (bei einem gewerblichen oder privaten Verbraucher).
Kurz: „Verkaufsverpackung“ ist alles, was neben der Ware selbst beim Endverbraucher ankommt. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch die Serviceverpackungen.
Was sind „Serviceverpackungen"?
Serviceverpackungen gehören zu den Verkaufsverpackungen. Sie sind dazu konzipiert, die Übergabe von Waren an den Verbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV). Die amtliche Begründung der Bundesregierung nennt als Beispiel Verpackungen, in denen Bäcker und Metzger ihre Ware abgeben (auf Deutsch: Brötchentüten).
Bei Serviceverpackungen ist ausnahmsweise der Verpackungslieferant zuständig für die Lizenzierung - die weiteren Verwender sind befreit.
Was sind „Umverpackungen" und „Transportverpackungen"?
Umverpackungen sind Verpackungen, die zusätzlich zur eigentlichen Verkaufsverpackung anfallen, und die nicht aus Gründen der Hygiene oder der Haltbarkeit erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV); das sind zum Beispiel Pappkartons um Zahnpastatuben oder Parfumflakons.
Transportverpackungen sind Verpackungen, die nur zum Transport an Weiterverkäufer eingesetzt werden, die also an den Endkunden nicht mitverkauft werden sollen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV).
Für Transportverpackungen und Umverpackungen gibt es keine Lizenzierung. Für Transportverpackungen und Umverpackungen gilt vielmehr eine Rücknahmepflicht.
Muß man sich selbst um die Rücknahme kümmern?
Unabhängig von der Lizenzierung muß jeder Unternehmer in vier Fällen Verpackungen zurücknehmen (oder gegen Entgelt ein externes Unternehmen beauftragen, etwa einen Entsorgungssystembetreiber):
Zunächst muß man von Endverbrauchern (private oder gewerbliche Verbraucher) Umverpackungen zurücknehmen (§ 5 Abs. 1 VerpackV).
Und sofern man Verpackungsmaterial oder verpackte Waren an Kunden abgibt, die keine Privatverbraucher sind, muß man in drei Fällen selbst für die Rücknahme und Wiederverwertung des Verpackungsmaterials sorgen:
Diese „Rücknahme" ist übrigens gar keine Rücknahme, denn sie gilt auch für die Verpackung einer Ware, die woanders gekauft wurde; Voraussetzung ist nur, daß man dieselbe Ware im Sortiment hat (§ 7 Abs. 1 S. 3 VerpackV).
Welche Kunden gelten als „private Verbraucher"?
Als „private Verbraucher" gelten nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen bestimmter Branchen (sogenannte „vergleichbare Anfallstellen", § 3 Abs. 11 VerpackV). Grob gesagt fallen darunter:
- Gastronomiebetriebe,
- Verwaltungen, Schulen, Krankenhäuser, karitative Einrichtungen,
- Praxen und Büros von Freiberuflern (Ärzte, Architekten, Anwälte etc.),
- Kulturbetriebe (Theater, Museen, Kinos),
- Freizeitbetriebe (Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien).
Die Unternehmen dieser Branchen sind und bleiben aber trotzdem Unternehmen und müssen die
Pflichten nach der Verpackungsverordnung beachten. Besonderheiten gelten nur für ihre
Lieferanten: Wer solche Kunden beliefert, muß dieselben Vorschriften beachten wie bei der Belieferung von Privatkunden. Wer
nur solche Kunden hat (und keine „echten" Privatkunden), der kann sich die
Teilnahme an einem Rücknahmesystem ersparen und die Rücknahme selbst organisieren (
Selbstentsorgung).
Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?
Waren, die für private Verbraucher bestimmt sind, dürfen nur noch in „lizenzierten" Verpackungen vertrieben werden, soweit es sich um Verkaufsverpackungen handelt. Achtung: der Begriff des "privaten Verbrauchers" ist weiter, als es den Anschein hat!
Eine Lizenzierung ist hingegen nicht erforderlich für Umverpackungen und für Transportverpackungen. Für Transportverpackungen und für Umverpackungen gilt vielmehr eine Rücknahmepflicht.
Wer muß für die Lizenzierung sorgen?
Nach § 6 Abs. 1 VerpackV ist die Lizenzierung eine Pflicht desjenigen Unternehmers, der:
Eine Ausnahme gilt für Serviceverpackungen.
Wie wird eine Verpackung lizenziert?
Verpackungsmaterial ist dann lizenziert, wenn derjenige an ein Rücknahmesystem angeschlossen ist, der das Verpackungsmaterial als erster an einen Kunden in Deutschland abgibt (an einen privaten oder gewerblichen Kunden). Die Lizenzierung einer Verpackung läßt sich also auf zwei Arten erreichen:
- Derjenige, der die Verpackung in Verkehr bringt, meldet die Verpackung bei einem Rücknahmesystem an (teuer, aber sicher und komfortabel), oder
- derjenige, der die Verpackung herstellt, verwendet dazu ausschließlich lizenzierte Materialien (nicht ganz so teuer, allerdings trägt er dabei das Risiko, daß sich die Lizenz als falsch herausstellt, und daß von dem wortbrüchigen Lieferanten nichts zu holen ist - etwa wegen Insolvenz, oder weil er im Ausland sitzt).
Wo Sie lizenzierte Verpackungen bekommen, erfahren Sie hier.
Was bringt die Anmeldung bei einem Rücknahmesystem?
Wer mit der Lizenzierung möglichst wenig Ärger haben will, der registriert sich mit seinem Unternehmen bei einem behördlich zugelassenen Rücknahmesystem. Alle Verpackungen, die man bei dem Betreiber des Systems anmeldet, sind damit „lizenziert". Das ist zwar die teuerste Lösung, aber auch die komfortabelste und die sicherste. Insbesondere trifft den Händler in diesem Fall (und nur in diesem Fall) keine Haftung, falls sein Vertragspartner nicht das hält, was er verspricht.
Ganz sorgenfrei ist man mit der Teilnahme an einem Rücknahmesystem allein allerdings noch nicht. Denn neben der Pflicht zur Lizenzierung gibt es außerdem noch bestimmte Rücknahmepflichten (die man gegen entsprechendes Entgelt natürlich ebenfalls durch Entsorgungsunternehmen erledigen lassen kann).
Geht es auch ohne Rücknahmesystem?
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Rücknahme selbst in die Hand nehmen. Oder Sie verwenden ausschließlich solche Verkaufsverpackungen, die bereits lizenziert sind. Unabhängig von der Lizenzierung gelten aber noch bestimmte Hinweispflichten sowie u.U. eine Rücknahmepflicht und eine Dokumentationspflicht.
Wo bekommt man lizenziertes Verpackungsmaterial?
Lizenzierte Verpackungen bekommen Sie wahrscheinlich schon mit der Ware. Denn wenn Sie Ware mit Verkaufsverpackung beziehen, dann ist diese schon lizenziert, sofern Ihr Lieferant bei einem Rücknahmesystem angemeldet ist (allerdings nicht bei Import-Artikeln, denn eine Lizenzierung durch ausländische Unternehmen ist in der Verordnung nicht vorgesehen).
Ansonsten können Sie lizenziertes Verpackungsmaterial auch extra kaufen (natürlich etwas teuerer, dafür mit Zertifikat). Ebenfalls möglich, aber nicht ganz so sicher, ist die Verwendung gebrauchter Verpackungen.
Achtung: Die Lizenzierung erstreckt sich nicht auf Umverpackungen und Transportverpackungen - die Pflicht zur Lizenzierung aber auch nicht. Für Transportverpackungen und für Umverpackungen gilt vielmehr eine Rücknahmepflicht.
Was ist bei gebrauchten Verpackungen zu beachten?
Man kann sich die Anmeldung bei einem Rücknahmesystem ersparen, indem man für Verkaufsverpackungen ausschließlich lizenziertes Verpackungsmaterial verwendet. Das kann auch gebrauchtes Verpackungsmaterial sein. Aber nicht jede gebrauchte Verpackung ist lizenziert! Gebrauchte Verpackungen sind nur dann lizenziert, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- es handelt sich nicht um eine Umverpackung oder Transportverpackung, sondern um eine Verkaufsverpackung,
- die Verpackung war ursprünglich zum Verkauf an private Kunden gedacht, und
- derjenige, der die Verpackung als erster an einen Kunden in Deutschland abgegeben hat, war damals bei einem Rücknahmesystem angemeldet.
Die Verwendung gebrauchter Verpackungen ist immer etwas unsicher. Denn erstens kann man die drei Voraussetzungen kaum sicher beurteilen. Und zweitens kann man sie im Notfall kaum beweisen. Weil immer wieder danach gefragt wird: Zeitungspapier erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Welche Rücknahmesysteme gibt es?
Derzeit (Februar 2009) sind neun Unternehmen behördlich zugelassen, die meisten in Köln und Umgebung:
- BellandVision GmbH, Pegnitz,
- Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH, Köln,
- Eko-Punkt GmbH, Mönchengladbach,
- Interseroh Dienstleistungs GmbH, Köln,
- Landbell AG, Mainz,
- Redual GmbH & Co. KG, Köln,
- Veolia Umweltservice Dual, Dormagen,
- Vfw GmbH, Köln,
- Zentek GmbH & Co. KG, Köln.
Darf man die Rücknahme auch selbst organisieren?
Nur bei der Belieferung von bestimmten Kunden hat man die Möglichkeit, die Rücknahme der Verpackungen selbst zu organisieren (sogenannte „Selbstentsorgung", § 6 Abs. 2 VerpackV). Die belieferten Kunden dürfen keine Privatverbraucher sein (dann ist eine Selbstentsorgung nicht möglich), sondern es müssen Unternehmen bestimmter Branchen sein, die gemäß § 3 Abs. 11 VerpackV „den privaten Verbrauchern gleichgestellt" sind.
Allerdings muß man durch Sachverständigengutachten nachweisen, daß die gesetzlichen Verwertungsquoten erfüllt werden („Mengenstromnachweis") u.a.m. - ohne professionelle Hilfe ist das kaum umzusetzen. Solche Dienstleistungen kosten aber immer noch weniger als die Teilnahme an einem Rücknahmesystem.
Müssen alle Verpackungen gezählt werden?
Ja, wenn es sich um Verkaufsverpackungen handelt. Wer Verkaufsverpackungen mit Ware befüllt und diese erstmals in den Verkehr bringt (egal ob an gewerbliche oder private Kunden), der muß die Menge der einzelnen Materialien dokumentieren (§ 10 Abs. 1 VerpackV). Diese Pflicht gilt ab April 2008, also rückwirkend (§ 16 Abs. 3 VerpackV).
Wer bestimmte Freigrenzen überschreitet, der muß seine Zahlen sogar von einem Steuerberater, einem Buchprüfer oder einem Umwelt-Sachverständigen bestätigen lassen und jährlich unaufgefordert bei der Behörde für Abfallwirtschaft einreichen (sog. „Vollständigkeitserklärung", § 10 VerpackV). Die Freigrenzen betragen für die einzelnen Verpackungsmaterialien:
- Glas 80 Tonnen pro Jahr
- Papier, Pappe, Karton 50 Tonnen pro Jahr
- Weißblech, Aluminium und Verbundmaterialien 30 Tonnen pro Jahr
Aber auch unterhalb der Freigrenzen müssen Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben, sobald Sie von der Behörde für Abfallwirtschaft dazu aufgefordert werden (§ 10 Abs. 4 und Abs. 1 VerpackV). Dokumentieren müssen Sie die Zahlen also auf jeden Fall.
Welche Hinweise muß jeder Händler geben?
Jeder Unternehmer, der verpackte Waren oder Verpackungsmaterial an private Verbraucher abgibt, ist nach § 6 Abs. 8 VerpackV zu folgendem Hinweis auf einen speziellen Fall der Rücknahme verpflichtet:
- „Falls in einem Bundesland kein flächendeckendes Rücknahmesystem eingerichtet sein sollte, sind alle Unternehmen, die Verpackungen oder Packstoffe oder verpackte Waren an Endkunden liefern, dazu verpflichtet, gebrauchte und restentleerte Verkaufsverpackungen von Privatverbrauchern am Ort der Lieferung oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen."
Wie und wo dieser Hinweis erteilt werden sollte, erfahren Sie hier. Je nach Sortiment und Vertriebsstruktur gelten daneben noch weitere Hinweispflichten.
In der Praxis tun sich ganz andere Fragen auf (man denke nur an den Begriff „Privatverbraucher"). Vorgeschrieben ist aber ausgerechnet dieser Hinweis - obwohl er völlig ins Leere geht, denn flächendeckende Rücknahmesysteme sind in allen Bundesländern längst etabliert.
Gibt es noch weitere Hinweispflichten?
Ja, wer Publikumsverkehr hat, der muß neben einem Hinweis auf einen Spezialfall der Rücknahme noch folgenden Hinweis auf den Umgang mit Umverpackungen erteilen (übrigens schon seit Jahren, vgl. § 5 Abs. 2 VerpackV, gültig seit 1998):
- „Umverpackungen können in unserem Ladengeschäft zurückgelassen werden."
Und wer schadstoffhaltige Waren im Sortiment hat (was „Schadstoffe" sind, steht in § 3 Abs. 7 VerpackV), der muß außerdem noch folgenden Hinweis erteilen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VerpackV):
- „Die Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter können vom Endverbraucher unentgeltlich zurückgegeben werden; die Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem örtlichen Abfallentsorger oder bei uns."
Wie und wo die Hinweise jeweils erteilt werden müssen, erfahren Sie hier.
Genügt ein Hinweis in den AGB?
Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nicht ausreichend (und auch nicht erforderlich). Wie und wo die Hinweise jeweils erteilt werden müssen, ist folgendermaßen geregelt:
Was ein online-Händler oder Versandhändler tun muß, sagt uns die Verordnung hingegen nicht. Ich halte einen deutlich gestalteten Hinweis im Lieferschein, in der Rechnung oder im Begleitschreiben zur Warensendung für ausreichend. Wer aber ganz sichergehen will, der nimmt die Hinweise in jeden Prospekt/Katalog auf (natürlich auch im online-Shop).
Drohen Abmahnungen wegen unvollständiger AGB?
Anders als vielfach kolportiert, drohen keine Abmahnungen, nur weil Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keinen Hinweis auf die Verpackungsverordnung enthalten. Das folgt schon daraus, daß kein Unternehmen verpflichtet ist, überhaupt AGB zu haben. Zwar sind bestimmte Hinweise vorgeschrieben. Eine Erwähnung in den AGB ist aber nicht erforderlich (und auch nicht ausreichend).
Ein Hinweis auf die Beteiligung an einem Rücknahmesystem (war bislang vorgeschrieben) ist neuerdings nicht nur überflüssig, sondern sogar schädlich. Denn es handelt sich um „Werbung mit Selbstverständlichkeiten" - und die ist unter Umständen wettbewerbswidrig.
Welche Folgen drohen bei Verstößen?
Als Ordnungswidrigkeit gilt es nach § 15 VerpackV:
Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 61 I Nr. 5 KrW-/AbfG ).
Außerdem ist jeder Verstoß gegen die Verpackungsverordnung ein Wettbewerbsverstoß, denn die Verordnung will ausdrücklich das „Marktverhalten" regeln (§ 1 Abs. 1 S. 3 VerpackV). Es drohen also Abmahnungen und Unterlassungsklagen. Das Entdeckungsrisiko ist aber gering, weil kaum jemand sicher beurteilen kann, ob sein Wettbewerber die Verordnung einhält oder nicht. Insbesondere genügt es dazu nicht, einfach die AGB zu lesen, weil eine Regelung in den AGB nicht erforderlich ist.
Das Wichtigste aus der Verpackungsverordnung im Wortlaut
Wer die Verordnung kennenlernen will, der muß nicht unbedingt den ganzen Text lesen – es genügt meine folgende Kurzfassung. Sie ist viel flüssiger zu lesen (erwarten Sie aber bitte keine Wunder...), und sie enthält Hyperlinks, so daß man nicht dauernd suchen muß. Sie ist auch im Wesentlichen vollständig, aber in Zweifelsfällen gilt natürlich der amtliche Text.
Hervorhebungen durch Fettdruck [und Hinzufügungen in eckigen Klammern] sind von mir. Römische Ziffern bezeichnen Absätze; alles Weitere zur juristischen Zitierweise lesen Sie hier. Warum es auf dieser Seite nirgends einen Button "Zurück" oder "Zum Seitenanfang" gibt, und wie Sie trotzdem navigieren können, erfahren Sie hier. So, jetzt geht’s los:
(§ 3 I Nr. 1) Verpackungen [sind] aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden ...
(§ 3 I Nr. 2) Verkaufsverpackungen [sind] Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen [Endverbraucher kann auch ein gewerblicher Verbraucher sein]. Verkaufsverpackungen ... sind auch Verpackungen ..., die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.
(§ 3 I Nr. 3) Umverpackungen [sind] Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware ... für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
(§ 3 I Nr. 4) Transportverpackungen [sind] Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit ... verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
(§ 3 VII) Schadstoffhaltige Füllgüter ... sind ...
-
Stoffe und Zubereitungen, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 4 I der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen würden,
- Pflanzenschutzmittel ..., die nach der Gefahrstoffverordnung ... als sehr giftig, giftig, brandfördernd oder hochentzündlich oder ... als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichnet sind,
- Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich und mit dem R-Satz R 42 nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden.
(§ 3 VIII) Hersteller ... ist, wer Verpackungen ... oder Erzeugnisse herstellt, aus denen ... Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der Verpackungen ... [nach Deutschland] einführt.
(§ 3 IX) Vertreiber ... ist, wer Verpackungen ... oder Erzeugnisse, aus denen ... Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber ... ist auch der Versandhandel.
(§ 3 XI) Endverbraucher ... ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher ... sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen [an Theater hat im Bundesumweltministerium offenbar niemand gedacht], sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen ... sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(§ 4 I) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen ...
(§ 4 II) Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist ...
(§ 5 I) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe ... an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher ... Gelegenheit ... zur unentgeltlichen Rückgabe ... zu geben ... wenn der Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung verlangt, ... gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend.
(§ 5 II) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt, muß er an der Kasse durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der Endverbraucher ... die Möglichkeit hat, die Umverpackungen ... zurückzulassen.
(§ 6 I) Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen ... haben sich ... an einem oder mehreren Systemen nach Absatz III [Rücknahmesystemen] zu beteiligen ... Abweichend ... können Vertreiber ... von ... Serviceverpackungen verlangen, daß [ihre Lieferanten] sich ... an einem oder mehreren ... [Rücknahmesystemen] beteiligen ... Verkaufsverpackungen ... dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem ... [Rücknahmesystem] beteiligen. Zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen ... können die [Betreiber der Rücknahmesysteme] ... auch denjenigen ..., die sich an keinem System beteiligen, die Kosten für die ... von diesen Personen in Verkehr gebrachten ... Verpackungen in Rechnung stellen [Motto: Sie kochen sich Ihr Essen selbst? Trotzdem müssen Sie regelmäßig Geld an den Gaststättenverband zahlen, damit in Deutschland ein flächendeckendes Netz von Restaurants unterhalten werden kann...]. Soweit ein Vertreiber nachweislich die von ihm in Verkehr gebrachten ... Verkaufsverpackungen ... zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung ... zugeführt hat, können die für die Beteiligung an einem ... [Rücknahmesystem] geleisteten Entgelte zurückverlangt werden [...außer Sie legen eine Bescheinigung vor, in der ein öffentlich bestellter Sachverständiger bestätigt, daß Sie sich Ihr Essen wirklich selbst gekocht haben!].
(§ 6 II) Die Pflicht nach Absatz I entfällt, soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die nach § 3 XI 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen ... zurücknehmen und einer Verwertung zuführen und der Hersteller oder Vertreiber oder der von ihnen hierfür beauftragte Dritte durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen nachweist, daß sie
- im jeweiligen Land geeignete, branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet haben, die die regelmäßige kostenlose Rückgabe ... bei allen von den Herstellern und Vertreibern mit Verpackungen belieferten Anfallstellen ... gewährleisten ...,
- die Verwertung der Verkaufsverpackungen ... gewährleisten, ohne dabei Verkaufsverpackungen anderer als der innerhalb der jeweiligen Branche von den jeweils teilnehmenden Herstellern und Vertreibern vertriebenen Verpackungen oder Transport- und Umverpackungen in den Mengenstromnachweis einzubeziehen.
(§ 6 III) Ein System [Rücknahmesystem] hat flächendeckend im Einzugsgebiet ... unentgeltlich die regelmäßige Abholung ... beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe ... zu gewährleisten ... [es folgen höchst penible Ausführungen darüber, welche Anforderungen ein solches System erfüllen muß]
(§ 6 VIII) Falls kein System nach Absatz III eingerichtet ist, sind alle Letztvertreiber verpflichtet, vom privaten Endverbraucher ... Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe ... unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung ... zuzuführen ... Der Letztvertreiber muss den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen ...
(§ 6 IX) Die Absätze I bis VIII gelten nicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter ...
(§ 7 I) Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind verpflichtet, ... Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen ... Die Verpflichtung ... beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
(§ 7 II) Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach Absatz I Satz 1 sind verpflichtet, die ... Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen ...
(§ 8 I) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, ... dafür zu sorgen, daß ... Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben werden können. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.
(§ 10 I) Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres ... eine Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen ... geprüft wurde, abzugeben und nach Absatz V zu hinterlegen [der Steuerberater sollte am besten in Ihrer Versandabteilung wohnen, denn wie soll er sonst „prüfen", ob Ihre Erklärung richtig ist?].
(§ 10 II) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten ... zu Materialart und Masse, ... zur Beteiligung an Systemen nach § 6 III ..., zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7 ...
(§ 10 IV) Vertreiber, die Verkaufsverpackungen ... der Materialarten Glas von mehr als 80.000 Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50.000 Kilogramm oder der übrigen in Anhang I Nr. 1 Absatz II genannten Materialarten von mehr als 30.000 Kilogramm im Kalenderjahr in Verkehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeitserklärung nach Absatz I abzugeben. Unterhalb der Mengenschwellen nach Satz 1 sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben ...
(§ 10 V) Vertreiber haben die Vollständigkeitserklärungen bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in elektronischer Form für drei Jahre ... zu hinterlegen. Die Prüfbescheinigung ... der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Absatz IV ist mit qualifizierter elektronischer Signatur ... zu versehen.
(§ 15) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 I Nr. 5 KrW-/AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 I 1 oder § 4 II 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
- entgegen § 5 I 1 eine Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt,
- entgegen § 5 II, § 6 VIII 3 oder § 8 I 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
- entgegen § 5 III 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
- entgegen § 5 III 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
- entgegen § 6 I 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt,
- entgegen § 6 I 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt,
... [Pflichtverletzungen bei Selbstentsorgung]
... [Pflichtverletzungen durch Systembetreiber]
... [Pflichtverletzungen, falls ein System fehlt]
21. entgegen § 7 I 1 oder § 7 II 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
... [Pflichtverletzungen beim Handel mit schadstoffhaltigen Gütern]
29. entgegen § 10 I 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
...
(§ 16 III) § 10 gilt mit der Maßgabe, daß die Erklärung nach § 10 Absatz I erstmals zum 1. Mai 2009 für die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008 in Verkehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen ist [also rückwirkend - hoffentlich haben Sie noch alle Belege...].
So, das war's in Kürze.
Jochim C. Schiller, im Februar 2009